AGBAGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TIEFBLICK GmbH und der TIEFBLICK Kletterwald Scherneck GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Tiefblick GmbH und Tiefblick Kletterwald Scherneck GmbH
(nachfolgend als Veranstalter benannt)


1. Haftung: Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden. Der Veranstalter haftet nicht bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Eigentum. Für Sach- und Vermögensschäden haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters bzw. der mit der Leitung betrauten Personen. Es gibt keine Garantie für einen subjektiv vorgestellten Veranstaltungserfolg. Der Veranstalter übernimmt die Haftung für eine sorgfältige Planung und Beschreibung der Veranstaltungen sowie eine ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der betrieblichen Haftpflichtversicherung des Veranstalters.

2. Durchführungsrisiko: Die Abläufe sind von Seiten des Veranstalters genauestens geplant und vorbereitet.  Aufgrund verschiedener äußerer Einflüsse kann der Fall eintreten, dass die geplanten Abläufe nicht so verwirklicht werden können, wie vorgesehen. Die in den Ausschreibungen vorgestellten Konzepte sind daher als vorgesehene, geplante Abläufe zu verstehen. Durch beispielsweise witterungstechnische Einflüsse ist eine exakte Einhaltung des geplanten Verlaufs nicht immer möglich. Wir schließen die Haftung für solche Bedingungen, deren Gegebenheiten außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, ausdrücklich aus.

3. Teilnahmevoraussetzungen: Es ist Voraussetzung für die Teilnahme der Veranstaltung, dass der Teilnehmer weder an einer Krankheit noch an einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidet, die einerseits eine Gefahr für die eigene Gesundheit oder andererseits eine Gefahr für Dritte darstellen kann. Personen mit Einschränkungen können ebenfalls teilnehmen, sofern das Sicherheitspersonal in Kenntnis gesetzt ist. Zur Sicherheit aller Beteiligten entscheidet der Sicherheitstrainer über die Teilnahme und die ggf. notwendigen Änderungen für den Ablauf. Unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehende Personen sind nicht berechtigt, an der Veranstaltung teilzunehmen.

4. Sicherheit: Vor dem Beginn der Veranstaltung hat jeder Teilnehmer an der gesamten praktischen und theoretischen Sicherheitseinweisung teil zu nehmen. Sämtlichen Anweisungen und Entscheidungen des Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen und/oder Verstößen behält sich die Geschäftsleitung das Recht vor, die betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Für damit verbundene Schäden übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Jegliche Gegenstände, wie Schmuck, Kamera, Mobiltelefon, Getränkeflaschen, etc., die eine Gefahr für den Teilnehmer selbst oder für andere darstellen können, dürfen bei der Veranstaltung nicht mitgeführt werden. Für Teilnehmer, die eine Sicherheitsausrüstung tragen, gilt generelles Rauchverbot und haben sich von offenem Feuer bzw. Glut fernzuhalten.

5. Ausrüstung: Die Sicherheitsausrüstung, die zur Teilnahme an der Veranstaltung nötig ist, wird vom Veranstalter gestellt. Diese Ausrüstung ist Eigentum des Veranstalters. Sie ist nicht übertragbar und darf während der Veranstaltung nicht abgelegt werden. Der Teilnehmer trägt für diese Gegenstände die Sorgfaltspflicht. Beschädigungen oder Auffälligkeiten müssen direkt dem Sicherheitspersonal gemeldet werden. Darüber hinaus ist die vom Sicherheitspersonal ausgegebene Sicherheitsausrüstung ausschließlich nach Anweisung des Personals zu verwenden. Im Zweifelsfall ist ein Sicherheitstrainer zu Rate zu ziehen.

6. Wetter und höhere Gewalt: In Situationen, die die Sicherheit von Personen gefährden, wie Naturgewalten, Sturm, Gewitter, Feuer, etc., behält sich die Geschäftsleitung das Recht vor, die Veranstaltung einzustellen. In diesem Falle hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückvergütungen. Eine Haftung aufgrund eines witterungsbedingt geänderten Programms schließt der Veranstalter ausdrücklich aus.

7. Rücktritt: Für reine Kletterwaldbegehungen ohne weitere Programmpunkte gelten folgende Rücktrittsrechte: Bis 2 Tage vor der Begehung ist der Rücktritt kostenfrei. Wir bitten um die Vereinbarung eines Ersatztermins. Sollte einer der Teilnehmer die Teilnahme frühzeitig auf eigenen Wunsch beenden, kann eine Rückerstattung der Kosten nicht erfolgen.

Für Seminare, Tagungs- und Eventveranstaltungen gelten folgende Rücktrittsrechte: Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt kostenfrei. Ab dem 29. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 50%  und ab dem 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn 100% der Kosten in Rechnung gestellt. Bei Durchführung eines Ersatztermins innerhalb von sechs Monaten werden 50% des Betrages gegengerechnet. Wenn durch gebuchte Fremdleistungen Stornogebühren angefallen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung, sind diese in vollem Umfang zu tragen.

Der Veranstalter behält sich ausdrücklich ein Rücktrittsrecht für sich selbst vor, wenn berechtigter Anlass zur Sorge besteht, dass die vertraglich vereinbarten Honorare nicht bezahlt werden können oder aufgrund unzureichender Unterstützung durch den Kunden, der Veranstalter eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann.

8. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand: Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Veranstalters Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Copyright: Alle Texte, Konzeptionen, Seminarunterlagen und Bilder unterliegen dem Copyright des Veranstalters und sind geistiges Eigentum des Veranstalters. Kein Teil dieser Publikationen darf ohne Genehmigung des Veranstalters in irgendeiner Form reproduziert und unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

10. Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.

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