Foto und FilmrechteFoto und Filmrechte

Foto und Filmrechte

Filmen und Fotografieren auf dem Gelände

Die Tiefblick GmH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Filmen und Fotografieren auf dem Gelände nach öffentlichem Recht geregelt ist. Die Tiefblick GmbH übernimmt keinerlei rechtliche Verantwortung für das Filmen und Fotografieren oder das gefilmt und fotografiert werden auf dem Gelände. Dies muss ggf. von den handelnden Personen selbst geregelt und vereinbart werden. Auf dem Gelände können aus sicherheitstechnischen Gründen, Kameras installiert sein. Diese sind entsprechend gekennzeichnet. Aufnahmen dieser Sicherheitskameras werden EU-DSGVO konform gelöscht. Sollten sie hierzu Fragen haben, so können sie unsere Datenschutzerklärung im Web https://www.tiefblick.de/datenschutz.html ansehen oder unseren Datenschutzbeauftragten, über die dort hinterlegten Kontaktmöglichkeiten anfragen. Hierzu folgende Hinweise:

A. Das Recht am eigenen Bild
Grundsatz: Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. (Die Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nachfolgend erläutert). Dieses Recht wird als „Recht am eigenen Bild“ bezeichnet und ist ein Teil des sogenannten Persönlichkeitsrechts eines jeden Menschen. Geregelt ist es im Vorgänger des heutigen Urheberrechtsgesetzes, dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) von 1907. Eigentlich vom Urheberrechtsgesetz abgelöst, gelten einige wenige Vorschriften des KUG noch heute. So unter anderem die §§ 22 und 23 KUG, in denen das Recht am eigenen Bild und dessen Ausnahmen geregelt sind. Der Wortlaut des § 22 KUG lautet: Bildnisse von Personen dürfen also nur mit vorheriger (!) Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Porträtaufnahme im eigentlichen Sinne oder eine Straßenfotografie handelt. Irrelevant ist auch, ob eine oder mehrere Personen abgebildet sind. Hinweis: Hier weisen wir auch auf die EU-DSGVO hin. Werden die gesetzlichen Maßstäbe im KUG und die recht strenge Rechtsprechung beachtet, so ist in der Regel davon auszugehen, dass damit auch die Vorgaben der DSGVO erfüllt werden. Eine Zustimmung wird erforderlich, sobald die Person aufgrund der abgebildeten äußeren Erscheinung erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich dabei sowohl aus dem abgebildeten Gesicht, aber auch aus sonstigen speziellen körperlichen Merkmalen (wie rote Haare) oder Körperhaltung etc. ergeben.

B. Bildrechtsverletzungen führen zu teuren Abmahnungen
Wird ein Bild ohne vorherige Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht, kann der Abgebildete die weitere Verwertung verbieten. Mit einer Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Abmahnkosten (Anwaltskosten) verlangt. Stellt die Veröffentlichung eine schwere Verletzung der Rechte des Abgebildeten dar, kann auch Schmerzensgeld gefordert werden. Dieser wird von den Richtern aber nur in Fällen besonders schwerer Rechtsverletzung gewährt, wenn z.B. das in einer Partnerbörse eingestellte Bild plötzlich auf einer Internetplattform mit pornografischem Inhalt auftaucht. Mit dieser Nutzung wird das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten erheblich verletzt.

C. Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild
Das strenge Einwilligungserfordernis des § 22 KUG würde die Presse- und Kunstfreiheit nahezu unmöglich machen. Daher sieht § 23 KUG u.a. folgende drei Ausnahmen vor, nach denen Personenfotos auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen:

  • Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  • Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint
  • Bilder von Versammlungen und Aufzügen
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